- Kurzgutachten lassen Vormieten außer Acht
- IVD fordert Abkehr von kontraproduktivem Gesetz

Politische Forderungen nach einer Verschärfung der derzeitigen Mietpreisbremsen-Regelung aufgrund deren angeblicher Unwirksamkeit entbehren jeglicher wissenschaftlicher Grundlagen. Analysen der Institute IFSS - Institut für soziale Stadtentwicklung, Potsdam, sowie RegioKontext, Berlin, im Auftrag des 

Berliner Mietvereins sind nicht geeignet, die Wirksamkeit der Mietpreisbremse zu widerlegen, da sie die Vormiete unberücksichtigt lassen. Zu diesem Schluss kommt der IVD nach eingehender Prüfung der Analysen. Darüber hinaus ist die Anzahl der vom IFSS ausgewerteten Datensätze nicht repräsentativ. Zudem beziehen sich die Studien nur auf den Berliner Markt. "Bei den beiden vom Berliner Mietverein in Auftrag gegebenen Untersuchungen handelt es sich um nicht aussagefähige Kurzanalysen, die sich zudem ausschließlich auf den Berliner Markt beziehen. Es ist falsch, auf dieser Basis festzustellen, dass die Mietpreisbremse nicht wirkt. Schlüsse auf die Wirksamkeit der Mietpreisbremse, deren etwaige Missachtung durch Vermieter sowie der Bezug auf andere Gebiete in Deutschland, in denen die Mietpreisbremse gilt, können durch diese Kurzuntersuchungen nicht gezogen werden", sagt Jürgen Michael Schick, Präsident des IVD. "Der Hysterie eines örtlichen Mietervereins sollte die Politik eine konstruktive Neubaupolitik entgegen setzen. Das offensichtlich vermieterfeindliche Gesetz zur Mietpreisbremse noch weiter zu verschlimmern, zerstört den Rest von Investorenvertrauen. Bereits vor einem Jahr haben viele Immobilienexperten davor gewarnt, dass die Bundesregierung kurzfristig das Gesetz noch weiter verschärfen würde. Es ist Aufgabe der Politik, mit Sachverstand zu agieren anstatt ein ohnehin schon kontraproduktives Gesetz jetzt noch weiter zu verschlimmern und darüber hinaus schon die nächste Mietpreisbremse zu planen", so Schick weiter. "Beide vom Berliner Mietverein vorgelegten Kurzanalysen sind nicht geeignet, die Wirksamkeit der Mietpreisbremse zu widerlegen. Denn eine der zentralen Ausnahmeregelungen der Mietpreisbremse wurde jeweils unberücksichtigt gelassen. Dem Vermieter ist es gestattet, vom Mieter die Miete zu verlangen, die er vom Vormieter erhalten hat. Zu diesen Mieten liegen den Instituten aber keine Daten vor. Darauf weisen beide Institute auch selber hin", kommentiert Dr. Christian Osthus, Rechtsanwalt und Leiter der Abteilung Recht des IVD. In den Untersuchungen des IFSS und von RegioKontext wird explizit auf deren mangelnde empirische Datenbasis hingewiesen. So machen die Autoren der Kurzanalyse "Wiedervermietungsmieten und Mietpreisbremse in Berlin" von RegioKontext im Auftrag des Berliner Mietervereins auf Seite 15 deutlich: "Eine abschließende Aussage, ob hier massenhaft oder nur in Einzelfällen gegen die Regelungen der Mietpreisbremse verstoßen wurde, kann nicht getroffen werden, da insbesondere die Miethöhe des vorausgehenden Mietvertrages nicht bekannt ist." (nachzulesen unter http://www.berliner-mieterverein.de/uploads/2016/05/pm1616-Anl1-RegioKontext-Kurzanalyse-Mietpreisbremse.pdf) Ebenso stellt das IFSS auf Seite 14 seines Kurzgutachtens "Mietpreisbremse Berlin ‐ Zwischenbilanz 2016" im Auftrag des Berliner Mietervereins klar: "Das vorliegende Kurzgutachten ist eine empirische Momentaufnahme zu einem neuen Rechtsinstrument; es erhebt nicht den Anspruch einer Wirkungsanalyse. Eine theoretisch und empirisch fundierte Analyse war zum jetzigen Zeitpunkt, in der vorgegebenen Frist und aufgrund des verfügbaren Datenmaterials nicht möglich." (nachzulesen unter http://www.berliner-mieterverein.de/uploads/2016/05/pm1616-Anl2-IFSS-Wirkungsanalyse-Mietpreisbremse-240516.pdf) 01. Juni 2016

Quelle IVD

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